Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennG
§ 1
Rohstoffgehaltsangabe
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Bezeichnungen in der Rohstoffgehaltsangabe
§ 4
Bezeichnung "Schurwolle"
§ 5
Gewichtsanteile - Weitere Bezeichnungen
§ 6
Nettotextilgewicht
§ 7
Berücksichtigung von Gewichtsveränderungen bei Angabe der Gewichtsanteile
§ 8
Rohstoffgehaltsangabe bei zusammengesetzten Textilerzeugnissen
§ 9
Gestaltung der Rohstoffgehaltsangabe
§ 10
Weitere Vorschriften über die Angaben
§ 11
Ausnahmen von der Anwendung des Textilkennzeichnungsgesetzes
§ 12
Aufbewahrung der Unterlagen
§ 13
Ermächtigung
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 15
Abfertigung durch die Zolldienststellen
§ 15a
Übergangsregelung
§ 16
Berlinklausel
§ 17
Inkrafttreten
Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern
Anlage 2 Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
Ergänzende Vorschriften:
Merkblatt der IHK MÜnchen für die Textillkennzeichnung
1278013131
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