Impressum
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§ 1 Rohstoffgehaltsangabe
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezeichnungen in der Rohstoffgehaltsangabe
§ 4 Bezeichnung "Schurwolle"
§ 5 Gewichtsanteile - Weitere Bezeichnungen
§ 6 Nettotextilgewicht
§ 7 Berücksichtigung von Gewichtsveränderungen bei Angabe der Gewichtsanteile
§ 8 Rohstoffgehaltsangabe bei zusammengesetzten Textilerzeugnissen
§ 9 Gestaltung der Rohstoffgehaltsangabe
§ 10 Weitere Vorschriften über die Angaben
§ 11 Ausnahmen von der Anwendung des Textilkennzeichnungsgesetzes
§ 12 Aufbewahrung der Unterlagen
§ 13 Ermächtigung
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Abfertigung durch die Zolldienststellen
§ 15a Übergangsregelung
§ 16 Berlinklausel
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 Bezeichnung der Textilfasern
Anlage 2 Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen
Anlage 3 Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)

Ergänzende Vorschriften:
 
 
Merkblatt der IHK MÜnchen für die Textillkennzeichnung


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